Allgemeine Geschäftsbedingungen der TAKHUB GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen von TAK Hub

Stand: 17. Oktober 2026

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Vertragspartner ist die TAKHUB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Neuroth, Dierath 66, 51399 Burscheid, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 127646, USt-IdNr. DE465328633. Sie erreichen uns unter info@takhub.de und +49 152 07871130. Nachfolgend bezeichnen wir uns als „TAK Hub“.

1.2 Diese AGB gelten für die im Zusammenhang mit TAK-/ATAK-Systemen vereinbarten Beratungs-, Entwicklungs-, Einrichtungs-, Betriebs-, Wartungs- und Schulungsleistungen sowie die Lieferung von Hardware, Zubehör und Software, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden. Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Als Geschäftskunden bezeichnen diese AGB Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Bestimmungen, die ausdrücklich für Geschäftskunden gelten, gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.3 Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu Zwecken handelt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer handelt bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Eine private Bestellung wird nicht allein durch die Angabe einer Organisation zu einem Geschäftskundenauftrag.

1.4 Individuelle Abreden haben Vorrang. Danach gelten die für den Auftrag vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Service-Level-Vereinbarungen; anschließend diese AGB. Bei öffentlichen Aufträgen richtet sich die Rangfolge nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen. EVB-IT, VOL/B oder andere Bedingungen gelten nicht automatisch, sondern nur bei wirksamer Einbeziehung. Widersprüche werden vor Zuschlag beziehungsweise Vertragsschluss geklärt; ein nachträglicher Hinweis auf diese AGB ändert die vereinbarten Vergabebedingungen nicht.

1.5 Gegenüber Geschäftskunden widersprechen wir entgegenstehenden Einkaufsbedingungen. Ihre Geltung bedarf unserer Zustimmung; die bloße Leistungserbringung oder Kenntnisnahme genügt dafür nicht. Vorrangige individuelle Abreden bleiben unberührt.

1.6 Diese AGB bewirken keine Übertragung bestehender Verträge anderer Rechtsträger auf TAK Hub.

2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Websiteinhalte und unverbindliche Preisbeispiele sind eine Einladung zur Anfrage, kein bindendes Vertragsangebot. Websiteformulare dienen der Kontaktaufnahme, nicht der kostenpflichtigen Bestellung. Für die Anforderung unentgeltlicher Informationsmaterialien und die Anmeldung zum Newsletter entsteht kein entgeltlicher Projektauftrag.

2.2 Nach Klärung des Bedarfs erhalten Sie ein Angebot mit Leistungsumfang, Vergütung und gegebenenfalls Anlagen. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden. Fehlt eine Frist, gelten die gesetzlichen Annahmefristen. Als freibleibend bezeichnete Angebote führen erst durch unsere Auftragsbestätigung zu einem Vertrag.

2.3 Die Annahme kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Eine bloße Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage ist keine Auftragsannahme. Zusätzliche Leistungen werden nur bei entsprechender Beauftragung vergütet. Ein gewünschter Leistungsbeginn ersetzt bei Verbrauchern weder gesetzliche Informationen noch erforderliche Erklärungen zum Widerrufsrecht.

2.4 Wir stellen Ihnen Angebot, einbezogene AGB und die maßgeblichen Anlagen so zur Verfügung, dass Sie diese speichern können. Die maßgebliche Vertragssprache wird im Angebot festgelegt, andernfalls ist sie Deutsch. Informationsübersetzungen ändern den vereinbarten Inhalt nicht. Zwingende Informations- und Transparenzpflichten gegenüber ausländischen Verbrauchern bleiben unberührt.

3. Leistungsumfang und Einordnung der Leistungen

3.1 Geschuldet sind die vereinbarten Leistungen und Eigenschaften einschließlich einer ausdrücklich vereinbarten Einsatzumgebung und sicherheitsbezogener Anforderungen. Allgemeine Werbeaussagen ersetzen keine technische Spezifikation; ihre gesetzliche Bedeutung für die Vertragsmäßigkeit, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleibt unberührt.

3.2 Bei Beratung, laufender Administration, Support und Schulung schulden wir die fachgerechte vereinbarte Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen, Lern- oder Einsatzerfolg. Wird ein abnahmefähiges Ergebnis vereinbart, etwa ein funktionsfähiges Plugin oder eine definierte Serverinstallation, richtet sich dieser Leistungsteil nach Werkvertragsrecht. Hardwarelieferungen unterliegen Kaufrecht. Bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte oder Waren mit digitalen Elementen gelten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Sonderregeln.

3.3 Das Angebot bestimmt insbesondere Komponenten, unterstützte Versionen und Schnittstellen, Einsatzbedingungen, Liefergegenstände, Dokumentation, Abnahmekriterien, Verantwortlichkeiten und etwaige Fremdkosten. Kosten für Hoster, Mobilfunk, Satellitenkommunikation, Kartenmaterial oder Drittanbieter-Abonnements tragen Sie nur, soweit sie Ihnen im Angebot zugeordnet und beziffert oder anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmbar sind. Wir erheben keine monatlichen Lizenz- oder Nutzerplatzgebühren für die bloße Nutzung der bereitgestellten Open-Source-TAK-Software. Vereinbarte Betriebs-, Wartungs- und Infrastrukturentgelte bleiben davon unberührt.

3.4 Wir verkaufen keine militärischen ATAK-Versionen. Ein etwaiger Zugang hierzu ist von berechtigten Stellen über die dafür vorgesehenen offiziellen Kanäle zu beschaffen. Unsere Leistungen verleihen keine behördliche Zulassung, militärische Freigabe oder Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen.

4. Projektmitwirkung, Änderungen und Termine

4.1 Sie benennen einen Ansprechpartner und stellen die vereinbarten Informationen, zulässigen Zugänge, Testumgebungen, Schnittstellenunterlagen und erforderlichen Entscheidungen rechtzeitig bereit. Zugang zu produktiven Systemen wird auf das Erforderliche begrenzt. Für Tests sollen vorrangig synthetische oder anonymisierte Daten verwendet werden. Personenbezogene oder vertrauliche Echtdaten bedürfen der zuvor vereinbarten Schutzmaßnahmen.

4.2 Änderungen des Leistungsumfangs werden in einem nachvollziehbaren Änderungsverfahren vereinbart. Wir beschreiben die Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Sicherheit und Betrieb. Bis zur Einigung gilt grundsätzlich der bisherige Umfang; zwingende Schutzmaßnahmen bleiben möglich. Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu Mehrkosten oder einer Leistungsreduzierung.

4.3 Wir dürfen technische Einzelheiten ohne zusätzliche Vergütung anpassen, wenn ein sachlicher technischer oder rechtlicher Grund besteht, die vereinbarte Funktion, Sicherheit und Qualität erhalten bleiben und Ihnen die Änderung zumutbar ist. Wesentliche Leistungsmerkmale und Preise können wir nicht einseitig ändern. Bei digitalen Verbraucherverträgen richten sich Änderungen zusätzlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Paragraf 327r BGB.

4.4 Liefer- und Projekttermine ergeben sich aus dem Angebot. Verzögert sich die Leistung durch eine von Ihnen zu vertretende fehlende Mitwirkung, verlängern sich davon betroffene Fristen um die nachgewiesene Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir informieren Sie über Ursache und Auswirkungen. Zusätzliche Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche bestehen nur nach Vereinbarung oder den gesetzlichen Voraussetzungen.

4.5 Bei außerhalb unserer Verantwortung liegenden, auch durch angemessene Vorsorge nicht vermeidbaren Ereignissen informieren wir Sie unverzüglich und begrenzen die Auswirkungen. Ein gewöhnlicher Personalausfall, ein beherrschbarer Sicherheitsvorfall oder ein beliebiger Ausfall eines Unterauftragnehmers ist nicht allein deshalb höhere Gewalt. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs- und Erstattungsrechte bleiben erhalten; bereits vorausgezahlte, endgültig nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.

5. Vergütung und Zahlung

5.1 Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Gegenüber Geschäftskunden können Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden. Gegenüber Verbrauchern nennen wir vor Vertragsschluss den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und alle zusätzlichen Kosten oder deren Berechnungsgrundlage.

5.2 Bei Aufwandvergütung gelten die im Angebot genannten Stundensätze und Abrechnungseinheiten. Wir dokumentieren Tätigkeit und Zeitaufwand nachvollziehbar. Ein Kostenbudget ist nur dann ein verbindlicher Höchstpreis, wenn es ausdrücklich so bezeichnet ist. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung einer Schätzung ab, informieren wir Sie rechtzeitig und stimmen das weitere Vorgehen ab.

5.3 Reisekosten, Unterkunft, Reisezeiten und notwendige Fremdauslagen berechnen wir nur im vereinbarten Umfang. Allgemeine Websitepreise, etwa für einen Schulungstag, ersetzen die konkrete Preisvereinbarung nicht. Vorschüsse und Meilensteinzahlungen bedürfen einer Vereinbarung; gesetzliche Grenzen für Abschlagszahlungen bleiben unberührt.

5.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig, soweit kein anderer Termin vereinbart ist und die gesetzlich oder vertraglich erforderliche Leistung beziehungsweise Abnahme erfolgt ist. Zahlungen erfolgen auf dem vereinbarten Weg. Wiederkehrende Belastungen oder SEPA-Lastschriften setzen eine entsprechende Vereinbarung beziehungsweise ein Mandat voraus.

5.5 Verzug und Verzugsfolgen richten sich nach dem Gesetz. Bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers betragen die gesetzlichen Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Verbraucherbeteiligung fünf Prozentpunkte. Die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro verlangen wir nicht von Verbrauchern und rechnen sie nach den gesetzlichen Regeln an.

5.6 Sie können mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

6. Servereinrichtung, Übergabe und laufender Betrieb

6.1 Übergabemodell: Wir richten die vereinbarte Infrastruktur auf Ihren Systemen oder bei dem vereinbarten deutschen Hostinganbieter ein und übergeben sie einschließlich der beauftragten Administratorenschulung. Die Übergabe umfasst die vereinbarte Dokumentation, Konfigurationen, Administrationszugänge und den festgehaltenen Versions- und Sicherheitsstand. Geheimnisse werden über einen geeigneten sicheren Weg übermittelt. Eine vereinbarte Abnahme bleibt von der bloßen technischen Übergabe zu unterscheiden.

6.2 Nach Übergabe tragen Sie die laufenden Betriebsaufgaben, die Ihnen im Vertrag zugeordnet sind, insbesondere Berechtigungsverwaltung, Überwachung, Aktualisierung und Datensicherung. Unsere Verantwortung für bereits bestehende Mängel und Pflichtverletzungen sowie gesetzliche Aktualisierungspflichten wird dadurch nicht ausgeschlossen. Wir übernehmen keine stillschweigende dauerhafte Administration allein deshalb, weil wir das System eingerichtet haben.

6.3 Betriebsmodell durch TAK Hub: Laufender Betrieb, Monitoring, Nutzerverwaltung, Datensicherung und Updates sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Die Service-Level-Vereinbarung legt betreute Systeme, Betriebs- und Supportzeiten, Meldewege, Prioritäten, Reaktionszeiten, Wartungsfenster, Verfügbarkeit und deren Messung, Wiederherstellungsziele sowie Backup- und Wiederherstellungstests fest. Eine Reaktionszeit ist keine garantierte Behebungszeit. Eine durchgehende Rufbereitschaft oder hundertprozentige Verfügbarkeit wird nicht allein durch die Bezeichnung „Monitoring“ vereinbart. Gesetzlich geschuldete Leistungsqualität bleibt davon unberührt.

6.4 Wir dürfen Zugänge oder betroffene Funktionen vorübergehend begrenzen, soweit dies zur Abwehr einer konkreten erheblichen Sicherheitsgefahr, rechtswidrigen Nutzung oder aufgrund einer verbindlichen behördlichen Anordnung erforderlich und verhältnismäßig ist. Wir informieren Sie, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, vorab, ansonsten unverzüglich danach, und stellen die Leistung nach Wegfall des Grundes wieder her. Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus; berechtigte Einwendungen gegen die Forderung und die Auswirkungen auf sicherheitskritische Abläufe werden berücksichtigt.

6.5 Zum Betriebsende unterstützen wir die geordnete Übergabe Ihrer Daten, vereinbarten Konfigurationen und Zugänge. Format, Umfang, Ansprechpartner und ein Übergabetermin werden im Betriebsauftrag festgelegt. Bezahlte zeitlich unbefristete Nutzungsrechte enden nicht mit der Wartung. Wir dürfen Kundendaten nicht allein wegen einer streitigen Vergütungsforderung zurückhalten, soweit dies einem gesetzlichen Herausgabe- oder Wechselanspruch widerspricht.

6.6 Soweit der Betrieb als Datenverarbeitungsdienst der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) unterliegt, gelten deren zwingende Wechselrechte. Sie können den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zur eigenen IT-Infrastruktur beziehungsweise die Löschung verlangen. Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate; die anschließende Übergangsphase beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Ist die Übergangsphase von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilen wir Ihnen dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit, begründen die technischen Hindernisse und nennen eine alternative Übergangsphase von insgesamt höchstens sieben Monaten. Ihr gesetzliches Recht auf einmalige Verlängerung der Übergangsphase bleibt bestehen. Nach der Übergangsphase steht eine Abruffrist von mindestens 30 Kalendertagen zur Verfügung.

Wir unterstützen den sicheren Wechsel und die Betriebskontinuität. Wir leisten angemessene Unterstützung auch gegenüber von Ihnen ermächtigten Dritten, unterstützen Ihre Exitstrategie und informieren über bekannte Kontinuitätsrisiken. Während der Übergangsphase bleibt der Dienstvertrag anwendbar. Bei erfolgreichem Abschluss des Wechsels endet er für die betroffenen Dienste; wünschen Sie statt eines Wechsels die Löschung, endet er mit Ablauf der Ankündigungsfrist. Wir benachrichtigen Sie über die Beendigung. Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf der Abruffrist löschen wir die betroffenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

Die Vertragsanlage bezeichnet abschließend die Kategorien exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte, die Formate und die zulässigen Ausnahmen zum Schutz unserer Geschäftsgeheimnisse. Ausnahmen für interne Dienstdaten dürfen den Wechsel nicht behindern oder verzögern. Vor Vertragsschluss erhalten Sie die verfügbaren Wechselverfahren, Methoden, Formate und bekannten technischen Beschränkungen sowie den Verweis auf unser aktuelles Onlineverzeichnis der exportierbaren Datenstrukturen und Formate. Der Betriebsvertrag nennt außerdem die Website mit den aktuellen Informationen nach Artikel 28 der Verordnung über die für unsere Infrastruktur maßgeblichen Rechtsordnungen und die Schutzmaßnahmen gegen rechtswidrige internationale Behördenzugriffe.

Bis 11. Januar 2027 vereinbarte Wechselentgelte dürfen die unmittelbar wechselbedingten Kosten nicht überschreiten; ab 12. Januar 2027 erheben wir im gesetzlichen Anwendungsbereich keine Wechselentgelte. Gesetzliche Ausnahmen für bestimmte individualisierte Dienste werden nur bei nachgewiesenen Voraussetzungen und vorheriger Information angewendet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7. Entwicklung, Integration und Update-Service

7.1 Bei Plugin- und Integrationsprojekten werden Funktionen, ATAK-/Android-Versionen, Geräte, Schnittstellen, erforderliche Herstellerfreigaben und Testfälle vereinbart. Die Übernahme eines bestehenden Plugins umfasst eine Prüfung und Bearbeitung im beauftragten Umfang, nicht ohne Weiteres die Übernahme der Verantwortung für jeden früheren Entwicklungsstand.

7.2 Ein Update-Service bei neuen ATAK-Versionen wird gesondert vereinbart. Er benennt unterstützte Versionszweige, Prüf- und Anpassungsumfang, Meldewege, Termine sowie die Aufwandvergütung. Ein angenommener Veröffentlichungsrhythmus von etwa drei Monaten ist keine Zusage über Veröffentlichungen Dritter. Die Veröffentlichung einer Fremdversion begründet ohne entsprechende Vereinbarung keine Pflicht, sofort jede neue Version zu unterstützen. Wir dürfen die Erfüllung ausdrücklich zugesagter Kompatibilität oder zwingender Aktualisierungspflichten nicht allein unter Hinweis auf Fremdsoftware verweigern.

7.3 Änderungen von Schnittstellen oder Fremdsoftware, die nach dem vereinbarten maßgeblichen Stand eintreten, können einen zusätzlichen Anpassungsauftrag erfordern. Vor Vergütung zusätzlicher Arbeiten klären wir, ob es sich um geschuldete Fehlerbehebung, vereinbarte Wartung oder eine echte Erweiterung handelt. Aktualisierungen werden mit den vereinbarten Tests, Sicherungs- und Rückfallmaßnahmen bereitgestellt beziehungsweise installiert.

8. Abnahme und Mängelrechte

8.1 Für Werkleistungen stellen wir das fertiggestellte Ergebnis zur vereinbarten Prüfung bereit. Sie prüfen anhand der vereinbarten Kriterien und erklären die Abnahme oder benennen bestehende Mängel. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; ihre Beseitigung bleibt geschuldet. Eine gesetzliche Abnahmefiktion setzt eine angemessene Frist und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus, gegenüber Verbrauchern insbesondere den gesonderten Hinweis in Textform. Die bloße Zahlung oder eine notwendige Notfallnutzung gilt nicht aufgrund dieser AGB als Abnahme. Dienstvertragsleistungen werden nicht abgenommen.

8.2 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Kaufverträgen richtet sich das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung nach dem Gesetz, bei Werkverträgen die Art der Nacherfüllung nach Werkvertragsrecht. Die erforderlichen Nacherfüllungskosten tragen wir nach den gesetzlichen Regeln. Nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleiben insbesondere Minderung, Rücktritt beziehungsweise Vertragsbeendigung, Selbstvornahme bei Werkleistungen und Schadensersatz möglich. Reine Dienstverträge unterliegen den gesetzlichen Regeln über Pflichtverletzungen, nicht einer fingierten Werkgewährleistung.

8.3 Nur für Geschäftskunden: Für Sach- und Rechtsmängel gelieferter beweglicher Sachen und abnahmefähiger Entwicklungs- beziehungsweise Einrichtungswerke beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn. Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist, einer übernommenen Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Bauwerksfällen, den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB sowie zwingenden Rückgriffsrechten. Für laufende Bereitstellungs- und Wartungspflichten gilt diese Verkürzung nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Mängelfristen nicht verkürzt.

8.4 Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Paragraf 377 HGB gilt nur bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen, nicht allein wegen einer Bestellung durch eine Behörde oder einen Verbraucher. Andere Kunden sollen Mängel zur zügigen Bearbeitung möglichst zeitnah und nachvollziehbar melden; daraus folgt keine zusätzliche Ausschlussfrist.

8.5 Bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen stellen wir die gesetzlich erforderlichen, insbesondere sicherheitsrelevanten Aktualisierungen bereit und informieren darüber während des maßgeblichen Zeitraums. Eine pauschale Beschränkung auf Community-Updates oder auf die Laufzeit eines optionalen Wartungsvertrags findet nicht statt. Abweichungen von objektiven Anforderungen und Verkürzungen von Aktualisierungspflichten können nicht durch einen allgemeinen AGB-Hinweis vereinbart werden.

8.6 Bei Verbrauchsgüterkäufen informieren wir Sie vor Durchführung einer Nacherfüllung über Ihr gesetzliches Wahlrecht sowie die bei Nachbesserung geltende einmalige Verlängerung der ursprünglichen Mängelverjährungsfrist um zwölf Monate, soweit das für den Vertrag geltende Recht dies vorsieht. Gesetzliche Vorschussrechte, angemessene Nacherfüllungsfristen und die besonderen Verjährungsregeln bleiben unberührt. Für vor dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge sind die einschlägigen Übergangsvorschriften zu beachten.

9. Hardware, Versand und Eigentumsvorbehalt

9.1 Gerätetypen, Zustand, Betriebssysteme, Funkmodule und Konfiguration der Kofferlösung werden projektbezogen festgelegt. Vorinstallationen, etwa ATAK, GrapheneOS oder LineageOS, werden mit den unterstützten Geräte- und Softwareständen beschrieben. Einschränkungen, etwa bei Updates, Bootloader, Mobilfunk, Apps oder Herstellersupport, werden vor Vertragsschluss konkret offengelegt; zwingende Beschaffenheits- und Informationspflichten bleiben bestehen.

9.2 Eine Herstellergarantie ist eine zusätzliche Leistung des jeweiligen Garantiegebers nach dessen Bedingungen. Sie ersetzt oder beschränkt keine gesetzlichen Ansprüche gegen TAK Hub. Wir behaupten weder pauschal einen Verlust jeder Garantie durch alternative Betriebssysteme noch eine uneingeschränkte Garantieerhaltung.

9.3 Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Adresse. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig, wenn sie selbständig nutzbar sind, die Restlieferung gesichert ist und Ihnen keine unvereinbarten Mehrkosten entstehen. Gegenüber Verbrauchern geht das Versandrisiko grundsätzlich erst mit Übergabe an Sie oder Ihren benannten Empfänger über. Die gesetzliche Ausnahme für einen von Ihnen selbst und unabhängig von unserem Vorschlag beauftragten Beförderer bleibt unberührt. Bei Geschäftskunden richtet sich ein Gefahrübergang beim Versendungskauf nach Paragraf 447 BGB, soweit nicht andere Lieferbedingungen vereinbart sind. Eine von uns geschuldete Installation oder Abnahme wird dadurch nicht vorgezogen.

9.4 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung ihres jeweiligen Kaufpreises unser Eigentum. Ein Eigentumsvorbehalt berechtigt nicht zur eigenmächtigen Wegnahme. Maßnahmen zur Rücknahme richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

9.5 Funk-, Drohnen-, Satelliten- und Energiesysteme dürfen nur im Rahmen der am Einsatzort geltenden Zulassungs-, Frequenz-, Flug- und Sicherheitsvorgaben verwendet werden. Unsere Lieferpflichten einschließlich erforderlicher Produktkonformität werden dadurch nicht auf Sie verlagert.

10. Schulungen, Workshops und Train-the-Trainer

10.1 Inhalt, Dauer, Ort, Sprache, technische Voraussetzungen, Teilnehmerzahl und Vergütung stehen im Angebot. Die genannte Teilnehmerobergrenze dient der Schulungsqualität. Zusätzliche Teilnehmer bedürfen der Abstimmung; es entstehen keine automatischen Zusatzentgelte ohne Vereinbarung. Für Ausbilderkurse werden Prüfungsmaßstab, Umfang und Dauer etwaiger Lehrberechtigungen ausdrücklich festgelegt.

10.2 Teilnahmebescheinigungen bestätigen die Teilnahme, Prüfungszertifikate das nach dem vereinbarten Maßstab nachgewiesene Ergebnis. Sie sind keine staatliche Anerkennung, behördliche Einsatzfreigabe oder offizielle Herstellerzertifizierung, sofern eine solche nicht ausdrücklich und nachweisbar vereinbart ist. Ein Ausbildungserfolg oder das Bestehen einer Prüfung wird nicht garantiert.

10.3 Mit Zustimmung von TAK Hub kann eine fachlich geeignete Ersatzperson teilnehmen; die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert. Eine Verschiebung vereinbaren wir nach Verfügbarkeit. Bei Absage durch den Kunden richten sich Vergütungs- und Ersatzansprüche nach dem einschlägigen Vertragstyp und dem Gesetz; ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

10.4 Können wir einen Termin aus von uns zu vertretenden Gründen nicht durchführen, bieten wir eine zumutbare Alternative an. Sie müssen diese nicht annehmen; für die nicht erbrachte Leistung gezahlte Beträge werden dann erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben nach Abschnitt 12 bestehen. Ein Austausch des Trainers ist bei gleichwertiger Qualifikation zulässig, soweit keine bestimmte Person verbindlich vereinbart wurde.

11. Nutzungsrechte, Quellcode und Open Source

11.1 Fremdsoftware, vorbestehende eigene Bausteine, projektspezifische Entwicklungen und Schulungsunterlagen werden rechtlich getrennt behandelt. Ein Auftrag verschafft nicht automatisch ausschließliche Rechte an sämtlichen eingesetzten Komponenten. Wir dürfen Ihnen nur Rechte einräumen, über die wir verfügen.

11.2 An eigens für Sie entwickelter und vergüteter Individualsoftware erhalten Sie, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Zahlung der darauf entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vereinbarten Projektzweck. Dies umfasst die dafür erforderlichen Vervielfältigungen, Datensicherung, Fehlerberichtigung, Anpassung und Wartung durch eigene Beschäftigte oder zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister. Bis dahin erlauben wir die vereinbarte Erprobung und Abnahmeprüfung. Rechte an bereits bezahlten Ergebnissen hängen nicht von der Zahlung anderer, sachfremder Forderungen ab.

11.3 Eine Vermarktung oder Weiterlizenzierung als eigenes Herstellerprodukt, die Einbindung in an Dritte vertriebene Geräte, die Nutzung durch verbundene Unternehmen, Ausschließlichkeit und die Herausgabe von Quellcode samt Build-Umgebung werden im Entwicklungsangebot gesondert und konkret vereinbart. Solche Rechte dürfen bei einem erkennbaren Hersteller- oder Integrationsauftrag nicht stillschweigend als geklärt vorausgesetzt werden. Ohne besondere Quellcodevereinbarung schulden wir die vereinbarten ausführbaren Liefergegenstände und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung erforderliche Dokumentation. Zwingende gesetzliche und Open-Source-Rechte bleiben unberührt.

11.4 Allgemein verwendbare Methoden, Werkzeuge und nicht kundenspezifische Bausteine dürfen wir weiterverwenden, ohne Ihre vertraulichen Informationen oder geschützten projektspezifischen Inhalte offenzulegen. Kundeneigene Materialien bleiben Ihnen zugeordnet; Sie räumen uns daran die für den Auftrag erforderlichen Rechte ein.

11.5 Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen vorrangig hinsichtlich der von deren Rechteinhabern eingeräumten Rechte. Die konkrete Version, Lizenztexte, Hinweise und gegebenenfalls geschuldeter Quellcode beziehungsweise ein wirksames Quellcodeangebot werden projektbezogen bereitgestellt. Nicht jede TAK-Version und nicht jedes Plugin ist automatisch unter derselben Lizenz verfügbar. Open Source schließt eine entgeltliche Weitergabe nicht allgemein aus. Weder beschränken wir zulässige Weitergabe- und Bearbeitungsrechte durch diese AGB noch versprechen wir Rechte an militärischen oder sonst zugangsbeschränkten Versionen.

11.6 Lizenzrechtliche Haftungshinweise der ursprünglichen Open-Source-Autoren beseitigen nicht unsere eigenen vertraglichen Pflichten für beauftragte Lieferung, Integration, Entwicklung oder Wartung. Gesetzliche Rechte zur Sicherung, Beobachtung, Untersuchung und Dekompilierung werden nicht unzulässig ausgeschlossen.

11.7 Schulungsunterlagen dürfen die gebuchten Teilnehmer für eigene beziehungsweise vereinbarte organisationsinterne Zwecke verwenden und hierfür erforderliche Kopien erstellen. Öffentliche Weitergabe, Aufzeichnungen oder eigenständige kommerzielle Weiterverwertung bedürfen einer entsprechenden Berechtigung. Bei Train-the-Trainer-Aufträgen regelt das Angebot die interne Lehrnutzung, Teilnehmerkopien und etwaige Verwendung von Kennzeichen; gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

12. Sicherheitskritische Nutzung und Haftung

12.1 TAK-/ATAK-Lösungen unterstützen Lagebild, Kommunikation und Zusammenarbeit. Die technische und organisatorische Eignung für den konkreten Einsatz, einschließlich Verfügbarkeit, Datenqualität, Ausfallszenarien und Bedienung, ist vor einem produktiven sicherheitskritischen Einsatz anhand der vereinbarten Anforderungen zu prüfen. Sie bestimmen Einsatzführung und Freigabe in Ihrem Verantwortungsbereich; wir erfüllen die von uns übernommenen Prüf-, Informations- und Sicherheitsaufgaben.

12.2 Soweit TAK Hub eine solche Funktion nicht ausdrücklich übernommen hat, ersetzen die Systeme keine unabhängige Notfallkommunikation und keine vorgeschriebenen Führungs-, Rettungs- oder Schutzverfahren. Erforderliche Redundanzen und Rückfallebenen werden im Sicherheitskonzept zugeordnet.

12.3 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Unabdingbare Ansprüche betroffener Personen nach der DSGVO bleiben unberührt.

12.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Bei der Vorhersehbarkeit sind insbesondere der uns mitgeteilte und vereinbarte sicherheitskritische Einsatzzweck und das erkennbare Schadenspotenzial zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Abschnitt 12.3 bleibt stets unberührt.

12.5 Diese Regeln gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei Datenverlust sind die vereinbarte Backup-Verantwortung, ein tatsächlich ursächliches Mitverschulden und die gesetzlichen Schadensminderungsregeln zu berücksichtigen. Eine unterlassene Sicherung entlastet uns nicht von eigenen geschuldeten Sicherungspflichten.

13. Datenschutz, Vertraulichkeit und Referenzen

13.1 Informationen zur Verarbeitung von Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten enthält unsere Datenschutzerklärung. Sie ist keine pauschale Einwilligung zur Werbung oder Verarbeitung von Einsatzdaten.

13.2 Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, wird vor Beginn eine erforderliche Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen geschlossen. Verantwortlichkeiten, Datenstandorte, Unterauftragnehmer, Zugriffe, Löschung, Sicherheitsvorfälle und Unterstützungspflichten sind darin konkret zu regeln. Eine Projektbeauftragung allein ersetzt diese Vereinbarung nicht. Für behördliche oder spezialgesetzlich geregelte Daten gelten die einschlägigen zusätzlichen Vorgaben.

13.3 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Zugang erhalten nur verpflichtete Personen, soweit erforderlich. Ausgenommen sind nachweisbar bereits rechtmäßig bekannte, ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene oder unabhängig entwickelte Informationen sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen. Die andere Partei wird vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert, soweit zulässig. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange ihre Geheimniseigenschaft besteht; sonstige vertrauliche Informationen fünf Jahre nach Vertragsende, personenbezogene Daten nach den dafür geltenden Regeln.

13.4 Kundenname, Logo, Projektbeschreibung, Fotos oder Einsatzbezug werden nur aufgrund einer vorherigen, konkret erteilten Freigabe als Referenz veröffentlicht. Eine Auftragsvergabe ist keine Referenzfreigabe. Geheimschutz, Persönlichkeitsrechte und besondere behördliche Freigaben bleiben zu beachten.

14. Vertragsdauer, Kündigung und Änderungen der Bedingungen

14.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erfüllung, soweit keine weitergehenden Pflichten bestehen. Laufzeit und Kündigung laufender Betriebs- und Wartungsverträge werden im Angebot festgelegt. Ohne vereinbarte Laufzeit können beide Parteien einen solchen unbefristeten Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine automatische Verlängerung um eine neue feste Laufzeit wird durch diese AGB nicht vereinbart.

14.2 Gesetzliche Rechte zur freien Kündigung eines Werkvertrags und zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Bei einer freien Werkvertragskündigung gilt insbesondere die gesetzliche Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Eine Rückzahlung für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen ist nur geschuldet, wenn das Gesetz oder eine Vereinbarung dies vorsieht.

14.3 Kündigungen und sonstige Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht zwingend eine strengere gesetzliche Form gilt. Eine gesetzlich erforderliche elektronische Kündigungs- oder Widerrufsfunktion wird dadurch nicht ersetzt.

14.4 Neue AGB gelten nur für Verträge, in die sie wirksam einbezogen werden. Bestehende Verträge werden nicht durch Websiteänderung oder Schweigen auf eine Mitteilung geändert. Vertragsänderungen bedürfen einer Vereinbarung, soweit nicht ein konkret wirksames Änderungsrecht besteht. Individuelle, auch mündliche Abreden haben weiterhin Vorrang.

15. Besondere Informationen für Verbraucher

15.1 Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht. Vor Vertragsschluss erhalten Sie die zur konkreten Leistung passende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger. Dieser allgemeine Hinweis ersetzt diese Unterlagen nicht.

15.2 Eine digitale Bereitstellung schließt das Widerrufsrecht nicht pauschal aus. Bei entgeltlichen digitalen Inhalten erlischt es vorzeitig nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach ausdrücklicher Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, Bestätigung der Kenntnis vom Rechtsverlust und ordnungsgemäßer Vertragsbestätigung. Bei entgeltlichen Dienstleistungen tritt ein vorzeitiges Erlöschen grundsätzlich erst nach vollständiger Leistung und den erforderlichen Erklärungen ein. Eine pauschale AGB-Zustimmung genügt dafür nicht. Ein Wertersatzanspruch für vorzeitig begonnene Dienstleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

15.3 Bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, kommt ein gesetzlicher Ausschluss nur bei den konkreten Voraussetzungen des Paragrafen 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB in Betracht. Die Bezeichnung „individuell konfiguriert“ allein genügt nicht. Auch eine berufliche Schulung ist nicht ohne Weiteres eine vom Widerruf ausgeschlossene Freizeitveranstaltung.

15.4 Gesetzliche Verbraucherinformationen, Aktualisierungs-, Bereitstellungs-, Gewährleistungs- und Kündigungsrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen stellen wir die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion bereit; eine reine Anfrage ohne Vertragsschluss ist davon zu unterscheiden.

15.5 Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine im Einzelfall zwingende gesetzliche Teilnahmepflicht bleibt unberührt. Informationen nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit werden nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert erteilt.

16. Exportkontrolle, Sanktionen und Verbot der Weiterleitung nach Russland und Belarus

16.1 Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Außenwirtschafts-, Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften. Dies betrifft auch Software, Technologie, Fernzugriffe, technische Unterstützung und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen, nicht nur den Versand von Hardware. Eine zivile Produktbezeichnung ersetzt keine Güter-, Endverwendungs- und Endnutzerprüfung.

16.2 Sie teilen uns vor Leistungserbringung tatsächliche Empfänger, Bestimmungs- und Einsatzländer, Endverwendung und bekannte Weitergabepläne wahrheitsgemäß mit und stellen erforderliche Endverbleibserklärungen und Nachweise bereit. Änderungen und konkrete Umgehungsverdachtsmomente melden Sie unverzüglich. Jede Partei erfüllt die ihr gesetzlich obliegenden Genehmigungs- und Prüfpflichten; die Exporteurverantwortung von TAK Hub wird nicht pauschal auf den Kunden übertragen.

16.3 Eine verbotene Leistung wird nicht erbracht. Bei konkreten begründeten Zweifeln dürfen wir die betroffene Leistung für die erforderliche Prüfung vorübergehend aussetzen und verlangen die zur Aufklärung angemessenen Informationen. Wir informieren Sie über Anlass und voraussichtliche Dauer, soweit zulässig. Eine dauerhafte Genehmigungsverweigerung oder ein endgültiges rechtliches Hindernis berechtigt zur Beendigung des betroffenen, nicht durchführbaren Leistungsteils nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden zurückerstattet; gesetzliche Ansprüche bei schuldhaft verursachtem Hindernis bleiben bestehen.

16.4 Keine Weiterleitung nach Russland: Der Kunde darf unter oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferte Güter und Technologien, die dem sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen, weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder zur Verwendung dort verkaufen, liefern, ausführen oder wiederausführen. Dasselbe Verbot vereinbaren die Parteien für sonstige unter diesem Vertrag gelieferte Güter, Software und Technologien, soweit ihre Weiterleitung nach Russland nach dem anwendbaren Sanktionsrecht verboten ist.

16.5 Keine Weiterleitung nach Belarus: Der Kunde darf unter oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferte Güter und Technologien, die dem sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 unterliegen, weder unmittelbar noch mittelbar nach Belarus oder zur Verwendung dort verkaufen, liefern, ausführen oder wiederausführen. Dasselbe gilt für andere unter diesem Vertrag gelieferte Güter, Software und Technologien, deren Weiterleitung nach Belarus nach anwendbarem Sanktionsrecht verboten ist.

16.6 Soweit Artikel 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 auf das konkrete Geschäft anwendbar ist, darf der Kunde die unter diesem Vertrag verkauften, lizenzierten oder anderweitig übertragenen Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse sowie gewährte Zugangs- oder Weiterverwendungsrechte an entsprechend geschützten Materialien oder Informationen nicht im Zusammenhang mit in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten Gütern nutzen, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind. Der Kunde verpflichtet mögliche Unterlizenznehmer dieser Rechte oder Geschäftsgeheimnisse vertraglich zu demselben Verbot. Die gesetzlich erfassten Rechte, Informationen und Güter werden im Auftrag konkret bezeichnet; eine fehlende Bezeichnung begrenzt den gesetzlichen Anwendungsbereich nicht. Zwingende sanktionsrechtliche Verbote bleiben unberührt. Open-Source-Rechte werden hierdurch nicht neu lizenziert; kann eine Lieferung nicht gleichzeitig die anwendbaren Lizenz- und Sanktionspflichten erfüllen, erfolgt sie nicht.

16.7 Der Kunde unternimmt die nach Art, Umfang und Umgehungsrisiko des Geschäfts angemessenen Anstrengungen, um eine Umgehung der Absätze 16.4 bis 16.6 durch nachgelagerte Abnehmer zu verhindern. Er gibt erforderliche Verpflichtungen wirksam weiter und unterhält angemessene, risikobezogene Kontrollmaßnahmen. Konkrete Anzeichen eines Verstoßes teilt er unverzüglich mit. Auf begründete Anfrage stellt er innerhalb von zwei Wochen geeignete Nachweise zur Einhaltung bereit; gesetzliche Geheimhaltung und Datenschutz werden gewahrt, ohne die Nachweisführung zu vereiteln.

16.8 Ein erheblicher Verstoß gegen diese Verbote ist eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir können betroffene Lieferungen und Leistungen sofort aussetzen, die Unterlassung beziehungsweise Beendigung eines Verstoßes verlangen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten oder aus wichtigem Grund kündigen. Eine vorherige Abmahnung oder Abhilfefrist ist nicht erforderlich, soweit sie gesetzlich entbehrlich ist, insbesondere bei einem nicht mehr abwendbaren Sanktionsverstoß. Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem nachgewiesenen Schaden.

16.9 TAK Hub erfüllt die für das jeweilige Geschäft geltenden eigenen Risikoprüfungs-, Kontroll- und Meldepflichten. Soweit Artikel 12gb der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Artikel 8ga der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 anwendbar ist, gehören dazu eine dokumentierte, aktuell gehaltene Bewertung der Weiterleitungsrisiken und angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zu ihrer Begrenzung; gesetzlich erfasste kontrollierte Gesellschaften werden einbezogen. Verstößt ein Drittlandspartner gegen eine nach Artikel 12g oder 12ga beziehungsweise Artikel 8g vereinbarte Verpflichtung, unterrichten wir die zuständige Behörde, sobald uns der Verstoß bekannt wird. Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme für öffentliche Drittlandsaufträge nach Artikel 12g Absatz 2a beziehungsweise Artikel 8g Absatz 3 erfolgt die vorgeschriebene Behördeninformation innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss. Gesetzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Vereinbarung eines Weiterleitungsverbots sind keine Ausfuhrgenehmigung. Die konkrete Güter-, Länder-, Endverwendungs- und Endnutzerprüfung erfolgt vor dem jeweiligen Geschäft.

17. Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben die zwingenden Schutzvorschriften des nach den gesetzlichen Kollisionsregeln anwendbaren Aufenthaltsstaats unberührt.

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz, wenn Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind und eine solche Vereinbarung zulässig ist. Wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Gegenüber Verbrauchern wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart; zwingende internationale Zuständigkeiten bleiben unberührt. Bei sonstigen internationalen Geschäftskunden bedarf eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung der im konkreten Verhältnis zulässigen gesonderten Vereinbarung.

17.3 Wird eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil oder ist sie unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere Paragraf 306 BGB.

17.4 Kontakt für Vertragsangelegenheiten: TAKHUB GmbH, Dierath 66, 51399 Burscheid, info@takhub.de, +49 152 07871130.